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Liefertermin

Liefertermin erklärt
Abb. Wordcloud Liefertermin

Definition & Erklärung

Der Liefertermin ist der vereinbarte und erwartete Eintreffzeitpunkt einer Bestellung beim Empfänger. Also das Datum, der Zeitpunkt oder kurz ETA, an dem die Dienstleistung oder die Ware tatsächlich geliefert wird.

Der Lieferzeitraum ergibt sich aus der Zeitspanne, die zwischen dem Erteilen des Auftrags und dem zur Verfügung stellen der Bestellung beim Empfänger liegt. Der Liefertermin errechnet sich also aus dem Bestelldatum und dem Zeitraum, der zur Beschaffung des Bestellten benötigt wird. Idealerweise liegt der Beschaffungstermin vor dem Liefertermin. Das Einhalten des Liefertermins ist wichtig für die Liefertreue und kann ein ausschlaggebendes Auswahlkriterium für einen Lieferanten sein. Eine pünktliche und kurze Lieferzeit ermöglicht niedrigere Warenbestände im Lager und zeitnahe Dispositionen.

Arten von Lieferterminen

Liefertermine lassen sich wie folgt voneinander abgrenzen:

  1. dem Wunschliefertermin,
  2. dem erwarteten Liefertermin,
  3. dem tatsächlichen Liefertermin und
  4. dem Lieferfenster.

Die Lieferung nach Wunschtermin

Der Kunde gibt bei der Bestellung seinen bevorzugten Liefertermin an. Besonders im e-Commerce gewinnt der Wunschtermin an großer Beliebtheit und Bedeutung. Kunden können sich ihre Ware dann zustellen lassen, wenn sie Zuhause oder am Arbeitsplatz sind. Auch bei auf Abruf liegenden Artikeln lassen sich Wunschtermine besser realisieren.

Der erwartete Liefertermin

Sobald die Ware zum Versand bereitsteht, teilt der Lieferant dem Empfänger den zu erwartenden Liefertermin mit. Dies geschieht mittels eines Lieferavis (Anmeldung) via E-Mail, Fax oder Telefon vor dem Eintreffen. In manchen Fällen kann der Kunde die Lieferung mittels Tracking auf seinem Weg verfolgen.

Der tatsächliche Liefertermin

Das ist der Moment, indem die Lieferung tatsächlich beim Kunden angeliefert wird. Dieser kann aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen vom ursprünglich avisierten Liefertermin abweichen. Gründe dafür können in Witterungsverhältnissen, Verkehrsstörungen oder Pannen liegen.

Das Lieferzeitfenster

Gerade in der Just-in-time-Produktion wird dem Lieferanten, Spediteur oder Logistikunternehmen ein Lieferzeitfenster zugeteilt. Die zeitpunktgenaue Lieferung ist hier zwingend erforderlich, um Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Auch das Beliefern von Einzelhändlern erfolgt in festgelegten Zeitfenstern, da die meisten Fußgängerzonen Zufahrtsbeschränkungen haben. Kommt der Fahrer zu spät, ist die Zufahrt verboten oder das gebuchte Zeitfenster an der Laderampe ist verfallen.

Nicht einhalten von Lieferterminen - Strafen

Laut dem BGB § 286  ist der Käufer, bei einer nicht rechtzeitigen Lieferung, dazu verpflichtet dem Verkäufer abzumahnen und ihm eine Nachfrist einzuräumen. Das bedeutet der Lieferant hat noch weitere zwei bis drei Tage (bei Standardartikeln) um seinen Verzug wieder gutzumachen.

Ist die Lieferung nach der verlängerten Pflicht immer noch im Verzug, dann hat der Käufer drei Möglichkeiten:

  • Er kann von dem Kaufvertrag zurücktreten. Das heißt der Käufer erklärt, dass er kein Interesse mehr an der Ware bzw. Dienstleistung hat. Der Kaufvertrag wird rückabgewickelt. Es verhält sich so, als wäre von vornherein nie ein Vertrag geschlossen worden. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr Liefern und der Käufer kann diese nicht mehr verlangen.
     
  • Er kann einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages beanspruchen. In diesem Fall wird der Kaufvertrag ebenfalls rückabgewickelt. Die Parteien verhalten sich so, als hätte es nie einen Vertrag gegeben. Dabei erhält der Käufer den bereits geleisteten Betrag zurück. Hat der Käufer schon einen Teil der Lieferung erhalten, muss dieser in dem Fall ebenfalls zurück an den Verkäufer erstattet werden.
     
  • Er kann einen Ersatz aufgrund des entstandenen Verzögerungsschadens einfordern. Ein Verzögerungsschaden ist der Schaden, der dem Käufer, aufgrund einer verspäteten Lieferung entsteht. Hat der Käufer, wegen des Lieferverzugs, tatsächlich einen Schaden erlitten, kann er einen Schadensersatz oder Konventionalstrafe anstelle der eigentlichen Leistung fordern.

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